OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.03.2012
II-1 UF 120/10
Normen:
AdWirkG § 2 Abs. 1; BGB § 1741; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 111 Nr. 4; FamFG § 186; FamFG § 27; FamFG § 68 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1233
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 02.06.2010

Rechtsfolgen unterbliebener Mitwirkung des Antragstellers im Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2012 - Aktenzeichen II-1 UF 120/10

DRsp Nr. 2012/17606

Rechtsfolgen unterbliebener Mitwirkung des Antragstellers im Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

Hat der Antragsteller im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung trotz einer Aufforderung des Gerichts die Originalausfertigung der Adoptionsentscheidung, die Geburtsurkunde und die Stellungnahme der Adoptionsbehörden im Heimatland des Kindes nicht vorgelegt, so kann das Gericht den Antrag wegen fehlender Mitwirkung (§ 27 FamFG) zurückweisen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 02.06.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte.

Beschwerdewert: 3.000 Euro (§§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 und 3 FamGKG).

Normenkette:

AdWirkG § 2 Abs. 1; BGB § 1741; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 111 Nr. 4; FamFG § 186; FamFG § 27; FamFG § 68 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Anerkennung der Adoptionsentscheidung des Ministeriums für Arbeit und soziales Wohlbefinden der Republik Kosovo, Zentrum für Sozialarbeit Istog. Das Amtsgericht hat den hierauf gerichteten Antrag der Antragsteller mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, ob eine im Kosovo rechtswirksame Adoptionsentscheidung ergangen sei.