Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 02.06.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte.
Beschwerdewert: 3.000 Euro (§§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 und 3 FamGKG).
I.
Die Antragsteller begehren die Anerkennung der Adoptionsentscheidung des Ministeriums für Arbeit und soziales Wohlbefinden der Republik Kosovo, Zentrum für Sozialarbeit Istog. Das Amtsgericht hat den hierauf gerichteten Antrag der Antragsteller mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, ob eine im Kosovo rechtswirksame Adoptionsentscheidung ergangen sei.
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