OLG Oldenburg - Beschluss vom 23.12.2011
11 WF 278/11
Normen:
BGB § 1601; FamFG § 252;
Fundstellen:
FamRB 2012, 248
FamRZ 2012, 997
Vorinstanzen:
AG Osnabrück - 71 FH 6/11 VU 21.9.2011,

Rechtsfolgen unvollständigen Ausfüllens des Formulars durch den Unterhaltspflichtigen im vereinfachten Verfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.12.2011 - Aktenzeichen 11 WF 278/11

DRsp Nr. 2012/848

Rechtsfolgen unvollständigen Ausfüllens des Formulars durch den Unterhaltspflichtigen im vereinfachten Verfahren

Hat der Unterhaltspflichtige im vereinfachten Verfahren vergessen, im Abschnitt 'G' des amtlichen Formulars anzugeben, dass er nicht bereit sei, Unterhalt zu zahlen, so ist das dann unschädlich, wenn er zuvor ordnungsgemäß Auskunft über seine Auskünfte erteilt und zu erkennen gegeben hat, dass er zu Unterhaltsleistungen nicht in der Lage ist.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - O...vom 21. September 2011 aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zur weiteren Bearbeitung zurückverwiesen

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L... in E...bewilligt.

Der Beschwerdewert wird auf 1.862 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1601; FamFG § 252;

Gründe: