OLG Köln - Beschluss vom 15.12.2011
4 WF 208/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115; ZPO § 117;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 24.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 328/11

Rechtsfolgen unvollständiger oder widersprüchlicher Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 4 WF 208/11

DRsp Nr. 2012/2442

Rechtsfolgen unvollständiger oder widersprüchlicher Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Rahmen der Prozesskostenhilfe

1. Gemäß §§ 114, 115, 117 ZPO entsprechend ist die Antragstellerin gehalten umfassend über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen und ihre Angaben entsprechend zu belegen, so dass sich das Familiengericht ein ausreichendes Bild von den Vermögensverhältnissen der Antragstellerin machen kann, um mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von der Bedürftigkeit der Antragstellerin ausgehen zu können (Glaubhaftmachung). 2. Besteht aufgrund unvollständiger oder widersprüchlicher Angaben der begründete Verdacht, dass die Antragstellerin ihre Vermögensverhältnisse nicht vollständig offen gelegt hat, kann es auch bei ansonsten beengten wirtschaftlichen Verhältnissen an einer ausreichenden Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit fehlen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 24.10.2011 – 402 F 328/11 – wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115; ZPO § 117;

Gründe