SchlHOLG - Beschluss vom 24.07.2008
12 WF 8/08
Normen:
BGB § 242 ; ZPO § 606 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRB 2009, 33
FamRZ 2009, 441
NJW-RR 2009, 152
OLGReport-Schleswig 2008, 849
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 91 F 374/07

Rechtshängigkeit eines beim VG eingereichten Scheidungsantrags - missbräuchliche Rechtsausübung

SchlHOLG, Beschluss vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 12 WF 8/08

DRsp Nr. 2008/19607

Rechtshängigkeit eines beim VG eingereichten Scheidungsantrags - missbräuchliche Rechtsausübung

»1. Die gemäß §§ 81 Abs.1, 90 Abs.1 VwGO im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingetretene Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags wirkt auch nach der Verweisung der Sache an das Amtsgericht fort. 2. Der in Kenntnis der nicht gegebenen Zuständigkeit des VG mit dem Ziel eingereichte Antrag, die im Ehescheidungsverfahren geltenden Zustellungsvorschriften zu umgehen, stellt zwar eine missbräuchliche Rechtsausübung dar. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ist im Licht von Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG dennoch gegeben, weil eine vermögende Partei in der Situation der prozesskostenhilfebedürftigen Antragstellerin noch rechtzeitig vor dem Eintritt der Volljährigkeit der Tochter einen Scheidungsantrag bei dem dann noch örtlich zuständigen Amtsgericht eingereicht und gleichzeitig den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hätte.«

Normenkette:

BGB § 242 ; ZPO § 606 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: