Die zulässige Beschwerde (§§ 19 ff FGG) hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Beschluß des Familiengerichts vom 17. Dezember 1991 war nicht wegen fehlender Begründung ohne nähere Sachprüfung aufzuheben. Bei gerichtlichen Eingriffsakten wie einer einstweiligen Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht besteht zwar verfassungsrechtlich auch ohne eine entsprechende gesetzliche Bestimmung ein Begründungszwang für die Entscheidung, um dem Betroffenen eine sachgemäße Verteidigung seiner Rechte zu ermöglichen (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., RdNr. 19 zu Vorb. §§ 8 - 18). Die fehlende Begründung konnte jedoch in der Entscheidung über die Nichtabhilfe der Beschwerde nachgeholt werden -(Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O.). Dem kam das Familiengericht mit Beschluß vom 29. Januar 1992 nach, wobei, die formelhafte Begründung nur im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der vorläufigen Maßnahme als gerade noch ausreichend angesehen werden konnte.
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