OLG München - Beschluß vom 27.02.1992
12 WF 535/92
Normen:
MSA Art. 1 Art. 2 Art. 9 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1992, 41
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1078/91

Rechtshängigkeit im Ausland und gegenläufiger Antrag im Inland

OLG München, Beschluß vom 27.02.1992 - Aktenzeichen 12 WF 535/92

DRsp Nr. 1998/14666

Rechtshängigkeit im Ausland und gegenläufiger Antrag im Inland

1. Zur Frage, wann ein in Italien gestellter Antrag auf Aufenthaltsbestimmung oder Übertragung des Sorgerechts einen gegenläufigen Antrag in Deutschland hindert.2. Zur internationalen Zuständigkeit im Falle einer "Kindesentführung".

Normenkette:

MSA Art. 1 Art. 2 Art. 9 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§§ 19 ff FGG) hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Beschluß des Familiengerichts vom 17. Dezember 1991 war nicht wegen fehlender Begründung ohne nähere Sachprüfung aufzuheben. Bei gerichtlichen Eingriffsakten wie einer einstweiligen Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht besteht zwar verfassungsrechtlich auch ohne eine entsprechende gesetzliche Bestimmung ein Begründungszwang für die Entscheidung, um dem Betroffenen eine sachgemäße Verteidigung seiner Rechte zu ermöglichen (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., RdNr. 19 zu Vorb. §§ 8 - 18). Die fehlende Begründung konnte jedoch in der Entscheidung über die Nichtabhilfe der Beschwerde nachgeholt werden -(Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O.). Dem kam das Familiengericht mit Beschluß vom 29. Januar 1992 nach, wobei, die formelhafte Begründung nur im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der vorläufigen Maßnahme als gerade noch ausreichend angesehen werden konnte.