OLG München - Beschluss vom 29.07.2005
33 AR 24/05
Normen:
GVG § 158 § 159 ; FGG § 68 ;

Rechtshilfeersuchen in Betreuungssuche - keine Ablehnung der Anhörung des Betroffenen an Zweitwohnsitz als unzweckmäßig

OLG München, Beschluss vom 29.07.2005 - Aktenzeichen 33 AR 24/05

DRsp Nr. 2005/12846

Rechtshilfeersuchen in Betreuungssuche - keine Ablehnung der Anhörung des Betroffenen an Zweitwohnsitz als unzweckmäßig

»In einer Betreuungssache darf ein Rechtshilfeersuchen um Anhörung des Betroffenen an seinem Zweitwohnsitz nicht als unzweckmäßig abgelehnt werden, z. B. mit der Begründung, das ersuchende Gericht könne den Betroffenen ebenso gut zur Anhörung an seinem Hauptwohnsitz vorladen.«

Normenkette:

GVG § 158 § 159 ; FGG § 68 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht A. prüft die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen. Dieser hat nach Mitteilung der Betreuungsbehörde eine Arbeitsstelle in N. und deshalb dort einen Zweitwohnsitz. An seinem Hauptwohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts A. halte er sich nur an den Wochenenden auf.

Mit Verfügung vom 24.6.2005 ersuchte der zuständige Richter das Amtsgericht N. als Rechtshilfegericht um Anhörung des Betroffenen zur Bestellung eines Betreuers. Er bemerkte hierzu, dass das Ergebnis der Anhörung voraussichtlich auch ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen gewürdigt werden könne.