BayObLG - Beschluß vom 21.01.1998
3Z AR 2/98
Normen:
BGB § 1846 ; FGG § 70h § 70c Satz4 ; GVG § 158 § 159 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 841
Rpfleger 1998, 244
Vorinstanzen:
AG Weiden i.d.OPf. XVII 489/97,
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 AR 3/98

Rechtshilfeersuchen um persönliche Anhörung einer durch einstweilige Anordnung untergebrachten Person

BayObLG, Beschluß vom 21.01.1998 - Aktenzeichen 3Z AR 2/98

DRsp Nr. 1998/3411

Rechtshilfeersuchen um persönliche Anhörung einer durch einstweilige Anordnung untergebrachten Person

»Ein Rechtshilfeersuchen um persönliche Anhörung einer durch einstweilige Anordnung untergebrachten Person darf vom ersuchten Gericht grundsätzlich nicht abgelehnt werden.«

Normenkette:

BGB § 1846 ; FGG § 70h § 70c Satz4 ; GVG § 158 § 159 ;

Gründe:

I. Aufgrund der Mitteilung vom 29.12.1997 der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie W., die im Bezirk des Amtsgerichts Schweinfurt liegt, ordnete das Amtsgericht Weiden i.d.Opf. am gleichen Tag die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 8.2.1998 an. Die Betroffene hatte es wegen Eilbedürftigkeit vorher nicht persönlich angehört.

Ein Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 7.1.1998 zur Anhörung der Betroffenen lehnte das Amtsgericht Schweinfurt am 9.1.1998 mit der Begründung ab, die Anhörung durch den ersuchten Richter sei im vorliegenden Fall unzulässig.

Das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. legte die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht mit der Bitte vor, das Amtsgericht Schweinfurt als das für die Anhörung der Betroffenen zuständige Gericht zu bestimmen.

II.