BGH - Urteil vom 26.11.1986
IVb ZR 90/85
Normen:
EGBGB (1986) Art. 18 ; ZPO § 767, § 722, § 328 ;
Fundstellen:
BGHR EGBGB Art. 18 Abs. 1 Devisenrecht 1
BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Auslandsurteil 1
BGHR ZPO § 328 Abs. 1 Vollstreckbarerklärung 1
BGHR ZPO § 722 Abs. 1 Klage 1
BGHR ZPO vor § 12 Zuständigkeit, internationale 1
DAVorm 1987, 117
FamRZ 1987, 370
MDR 1987, 393
NJW 1987, 1146

Rechtskraft der Ablehnung der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung; Berücksichtigung von devisenrechtlichen Beschränkungen bei der Bemessung des Unterhalts

BGH, Urteil vom 26.11.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 90/85

DRsp Nr. 1995/2464

Rechtskraft der Ablehnung der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung; Berücksichtigung von devisenrechtlichen Beschränkungen bei der Bemessung des Unterhalts

»a) Die rechtskräftige Ablehnung der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung schließt die Anerkennung dieser Entscheidung bei einem neuen Verfahren im Inland nicht aus. b) Devisenrechtlichen Beschränkungen im Aufenthaltsstaat des Gläubigers (hier: in der CSSR) ist im Unterhaltsrecht Rechnung zu tragen. c) Zum Einwand des in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Unterhaltsschuldners, daß ein in der CSSR lebender Dritter bereit sei, für den Unterhalt des dort lebenden Unterhaltsgläubigers aufzukommen.«

Normenkette:

EGBGB (1986) Art. 18 ; ZPO § 767, § 722, § 328 ;

Tatbestand:

Der am 11. Juni 1971 geborene Kläger ist das Kind des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Er lebt in Prag bei seiner Mutter, einer tschechoslowakischen Staatsangehörigen. Der Beklagte ist im Jahre 1981 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt und hier im Jahre 1982 eingebürgert worden.