Die am 20. Februar 1973 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am 6. Juni 1981 zugestellten Antrag der Ehefrau geschieden worden. Die Parteien lebten im gesetzlichen Güterstand. Sie streiten über den Zugewinnausgleich.
Die Beklagte war bei Eingehung der Ehe Miteigentümerin zu 1/2 von acht Grundstücken, von denen drei mit beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten und zwei mit Nießbrauchsrechten zugunsten ihrer Mutter belastet waren. Den Grundbesitz hatte sie durch Schenkung erworben. Ihr im Jahre 1972 verstorbener Vater hatte seinen beiden Kindern, der Beklagten und ihrem Bruder, unter anderem im Dezember 1970 die drei mit je einer Dienstbarkeit zugunsten der Mutter (und ursprünglich auch zugunsten des Vaters) belasteten Grundstücke geschenkt.
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