BGH - Urteil vom 09.04.1986
IVb ZR 14/85
Normen:
ZPO § 398 ;
Fundstellen:
DRsp IV(415)178c
FamRZ 1986, 565
JR 1986, 414
JZ 1986, 650
MDR 1986, 741
NJW 1986, 2508

Rechtskraft der Abweisung einer auf das Nichtbestehen eines Zugewinnausgleichs gerichteten Feststellungsklage

BGH, Urteil vom 09.04.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 14/85

DRsp Nr. 1992/3811

Rechtskraft der Abweisung einer auf das Nichtbestehen eines Zugewinnausgleichs gerichteten Feststellungsklage

»Ein Urteil, das eine auf die Feststellung des Nichtbestehens einer nicht abschließend bezifferten Zugewinnausgleichsforderung gerichtete Klage aus sachlichen Gründen abweist, stellt positiv - nur - fest, daß ein Zugewinnausgleichsanspruch dem Grunde nach besteht.«

Normenkette:

ZPO § 398 ;

Tatbestand:

Die am 20. Februar 1973 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am 6. Juni 1981 zugestellten Antrag der Ehefrau geschieden worden. Die Parteien lebten im gesetzlichen Güterstand. Sie streiten über den Zugewinnausgleich.

Die Beklagte war bei Eingehung der Ehe Miteigentümerin zu 1/2 von acht Grundstücken, von denen drei mit beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten und zwei mit Nießbrauchsrechten zugunsten ihrer Mutter belastet waren. Den Grundbesitz hatte sie durch Schenkung erworben. Ihr im Jahre 1972 verstorbener Vater hatte seinen beiden Kindern, der Beklagten und ihrem Bruder, unter anderem im Dezember 1970 die drei mit je einer Dienstbarkeit zugunsten der Mutter (und ursprünglich auch zugunsten des Vaters) belasteten Grundstücke geschenkt.