Mit Verbundurteil vom 22. November 2000, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und zugleich über die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt entschieden. Unter dem 30. November bzw. 1. Dezember 2000 ist den Parteienvertretern eine Ausfertigung dieses Urteils zugestellt worden, in der unter Ziffer III. 1 des Urteilstenors statt der in der Urschrift des Urteils bestimmten, vom Antragsgegner zu leistenden Unterhaltsrente von 641,74 DM irrtümlich eine Unterhaltsrente von 777,95 DM angegeben war. Den Beteiligten zu 1) und 2) ist am 30. November bzw. 6. Dezember 2000 jeweils nur eine den Versorgungsausgleich betreffende auszugsweise Urteilsausfertigung zugestellt worden.
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