KG - Beschluss vom 09.07.2002
13 WF 188/02
Normen:
ZPO § 705 § 317 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 620
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 01.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 155 F 15241/95

Rechtskraft der Entscheidungen über Scheidungsfolgesachen

KG, Beschluss vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 13 WF 188/02

DRsp Nr. 2004/19384

Rechtskraft der Entscheidungen über Scheidungsfolgesachen

Entscheidungen über Folgesachen können erst wirksam werden, wenn der Scheidungsausspruch rechtskräftig ist. Dies wiederum setzt die wirksame Zustellung des Scheidungsurteils voraus. Eine solche ist nicht gegeben, wenn die den Parteien erteilten Ausfertigungen in einzelnen Punkten dem Wortlaut der Urschrift nicht zutreffend wiedergeben.

Normenkette:

ZPO § 705 § 317 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit Verbundurteil vom 22. November 2000, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und zugleich über die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt entschieden. Unter dem 30. November bzw. 1. Dezember 2000 ist den Parteienvertretern eine Ausfertigung dieses Urteils zugestellt worden, in der unter Ziffer III. 1 des Urteilstenors statt der in der Urschrift des Urteils bestimmten, vom Antragsgegner zu leistenden Unterhaltsrente von 641,74 DM irrtümlich eine Unterhaltsrente von 777,95 DM angegeben war. Den Beteiligten zu 1) und 2) ist am 30. November bzw. 6. Dezember 2000 jeweils nur eine den Versorgungsausgleich betreffende auszugsweise Urteilsausfertigung zugestellt worden.