BGH - Urteil vom 11.07.2001
XII ZR 270/99
Normen:
ZPO § 301, § 322 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1706
NJW-RR 2002, 136
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Rechtskraft eines Teil-Urteils über Trennungsunterhalt

BGH, Urteil vom 11.07.2001 - Aktenzeichen XII ZR 270/99

DRsp Nr. 2001/12446

Rechtskraft eines Teil-Urteils über Trennungsunterhalt

Wird in einem Teil-Urteil für einen bestimmten Zeitraum einem Unterhaltsbegehren nur zum Teil entsprochen, ohne dass die Klage im übrigen abgewiesen wird, so hindert die Rechtskraft des Teil-Urteils auch dann nicht die Geltendmachung weiteren Unterhalts, wenn es in den Entscheidungsgründen mehrfach heißt, dass ein weitergehender Unterhaltsanspruch nicht bestehe.

Normenkette:

ZPO § 301, § 322 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 4.281,74 DM sowie laufenden Trennungsunterhalt, und zwar für die Zeit von Juli bis Dezember 1997 monatlich 2.421,57 DM abzüglich für Juli bis Oktober 1997 monatlich gezahlter 600 DM, für die Zeit von Januar bis Juli 1998 monatlich 1.832,97 DM und ab 1. August 1998 monatlich 2.181,97 DM.

Das Amtsgericht sprach ihr 5.460 DM zu. Die Urteilsformel dieser als Teilurteil bezeichneten Entscheidung lautet, vom Ausspruch über die Vollstreckbarkeit abgesehen, wie folgt:

"Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.460,-- DM zu zahlen.

Die Entscheidung über die Restforderung und die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten."