BGH - Beschluß vom 07.12.1994
XII ZB 112/94
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 511a Nr. 1
FamRZ 1995, 729
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Essen-Borbeck,

Rechtskraft eines Unterhaltstitels bei teilweise freiwillig geleisteten Unterhaltsbeiträgen

BGH, Beschluß vom 07.12.1994 - Aktenzeichen XII ZB 112/94

DRsp Nr. 1995/6907

Rechtskraft eines Unterhaltstitels bei teilweise freiwillig geleisteten Unterhaltsbeiträgen

Wird in einem Urteil eine Unterhaltsrente nur über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus tituliert, so wird nur über eine Teilklage entschieden und somit der Unterhaltsanspruch nur in Höhe des Spitzenbetrages nicht jedoch hinsichtlich des freiwillig gezahlten Betrages festgestellt. Läßt der Urteilstenor Zweifel zu, die Angabe des aus freiwilliger Leistung und Mehrbetrag zusammengesetzten Gesamtbetrages des Unterhaltes außer einer rechtlichen Klarstellung nicht auch eine Erstreckung der Titulierung auf den Gesamtbetrag beinhaltet, kann die Berufungsbegründung des Beklagten dahin zu verstehen sein, daß er die volle Beschwer durch den Titel bekämpfen will.

Gründe:

I. Mit dem vorliegenden Verfahren macht die Klägerin nachehelichen Unterhalt geltend.

In dem als "Klage" überschriebenen und am 3. August 1992 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 30. Juli 1992 heißt es:

"Zunächst wird beantragt,

der Klägerin Prozeßkostenhilfe ... zu bewilligen.

Nur im Rahmen der zu bewilligenden Prozeßkostenhilfe werden wir beantragen zu erkennen: