SchlHOLG - Beschluss vom 23.07.2008
15 UF 171/07
Normen:
ZPO § 544 ; ZPO § 621e Abs. 2 ; ZPO § 705 ; EGZPO § 25 Nr. 9 ;
Vorinstanzen:
AG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 122 F 78/01

Rechtskrafteintritt bei unanfechtbarem Beschluss des Familiensenats

SchlHOLG, Beschluss vom 23.07.2008 - Aktenzeichen 15 UF 171/07

DRsp Nr. 2008/19609

Rechtskrafteintritt bei unanfechtbarem Beschluss des Familiensenats

»Ist gegen einen Beschluss des Familiensenats betreffend eine Beschwerde wegen der Regelung des Versorgungsausgleichs in dem Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ein Rechtsmittel nicht statthaft, weil der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und die Nichtzulassung der Beschwerde gemäß §§ 621 e Abs. 2 Nr. 2, 544 ZPO nach der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 9 EGZPO generell nicht anfechtbar ist, tritt die Rechtskraft des Beschlusses nicht erst mit Ablauf einer Rechtsbeschwerdefrist ein. Vielmehr wird dieser Beschluss bereits an dem Tag rechtskräftig, an dem er mit den vorformulierten Empfangsbekenntnissen abgesandt worden und damit aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts herausgetreten ist«

Normenkette:

ZPO § 544 ; ZPO § 621e Abs. 2 ; ZPO § 705 ; EGZPO § 25 Nr. 9 ;

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat über die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in dem Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 19. September 2007 durch Beschluss vom 27. Mai 2008 entschieden. Der Beschluss ist am 29. Mai 2008 an die Beteiligten mit einem vorformulierten Empfangsbekenntnis abgesandt worden. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Rechtskraft des Beschlusses des Senats seit dem 29. Mai 2008 bescheinigt.