OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.01.2021
13 U 232/20
Normen:
BGB § 195; BGB 199 Abs. 1; BGB 204 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; ZPO § 608; BGB § 826; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 13.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 122/19

Rechtsmissbräuchlichkeit der Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 13 U 232/20

DRsp Nr. 2021/2613

Rechtsmissbräuchlichkeit der Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung

Der Berufung eines Geschädigten auf die verjährungshemmende Wirkung der Anmeldung eines Geschädigten zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage steht grundsätzlich nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, wenn sich ein Geschädigter zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung und ohne die Absicht am Musterfeststellungsverfahren vollständig teilzunehmen, erst anmeldet und später wieder abmeldet, um hierauf seine Ansprüche im Wege der Individualklage zu verfolgen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau (8 O 122/19) vom 13.03.2020 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 32.803,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, maximal 4 Prozent, aus 33.927,86 Euro seit 28.11.2019 bis 10.12.2020 und aus 32.803,31 Euro seit 11.12.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW, Audi Q 3, 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WAUZZZ8U1DR047853, zu zahlen.

2. II. III. IV. V. VI.