OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.10.2017
13 WF 192/17
Normen:
FamFG § 6 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 142/14

Rechtsmissbräuchlichkeit eines auf das Verhalten der abgelehnten Richterin gestützten Befangenheitsgesuch

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2017 - Aktenzeichen 13 WF 192/17

DRsp Nr. 2018/10515

Rechtsmissbräuchlichkeit eines auf das Verhalten der abgelehnten Richterin gestützten Befangenheitsgesuch

Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig oder rechtsmissbräuchlich, wenn seine Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung der Ablehnung völlig ungeeignet ist. Weisen Vorwürfe einen das Verfahren oder Verhalten der abgelehnten Richterin betreffenden sachlichen Kern auf, der ein inhaltliches Eingehen auf den Verfahrensgegenstand oder das Verhalten der Richterin nicht völlig entbehrlich macht, ist seine Begründung nicht zur Rechtfertigung der Ablehnung völlig ungeeignet und damit nicht als unzulässig zu verwerfen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 17.7.2017 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 14.7.2017 an das Amtsgericht Nauen zurückverwiesen, das auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde zu entscheiden hat.

Normenkette:

FamFG § 6 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich in einem Kindschaftsverfahren (§ 1666 BGB) gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs gegen die Familienrichterin.