OLG Naumburg - Beschluss vom 04.06.2009
3 WF 76/09
Normen:
ZPO § 45 Abs. 2; ZPO § 46 Abs. 2; ZPO § 567 Abs. 1; ZPO § 569; ZPO § 571;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2009, 964
Vorinstanzen:
AG Dessau-Roßlau, vom 09.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 625/05

Rechtsmissbräuchlichkeit eines Befangenheitsantrags

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 3 WF 76/09

DRsp Nr. 2009/21776

Rechtsmissbräuchlichkeit eines Befangenheitsantrags

Ein Befangenheitsantrag stellt sich insbesondere dann als rechtsmissbräuchlich dar, wenn mit der Ablehnung verfahrensfremde, vom Sinn und Zweck des Ablehnungsgesuches offensichtlich nicht erfasste Ziele verfolgt werden. Gleiches gilt bei einem allein aus prozesstaktischen Erwägungen gestellten Ablehnungsgesuch. Ferner auch bei Gesuchen nicht genehme Richter allein wegen ihrer Spruchtätigkeit auszuschalten oder aber zu Verfahrenshandlungen zu zwingen. Wird das Rechtsinstitut der Richterablehnung in derart rechtsmissbräuchlicher Weise eingesetzt, fehlt dem Befangenheitsgesuch ein Rechtsschutzinteresse und es ist letztlich als unzulässig zurückzuweisen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Dessau vom 09.03.2009 (Az.: 3 F 625/05) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 45 Abs. 2; ZPO § 46 Abs. 2; ZPO § 567 Abs. 1; ZPO § 569; ZPO § 571;

Gründe: