OLG Köln - Urteil vom 04.12.1998
4 UF 103/98
Normen:
Türkisches ZGB Art. 134 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1352
NJW-RR 1999, 949
Vorinstanzen:
AG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 177/96

Rechtsmißbräuchlichkeit eines Einspruchs gegen die Scheidung nach türkischem ZGB

OLG Köln, Urteil vom 04.12.1998 - Aktenzeichen 4 UF 103/98

DRsp Nr. 1999/3777

Rechtsmißbräuchlichkeit eines Einspruchs gegen die Scheidung nach türkischem ZGB

»Zur Frage der Rechtsmißbräuchlichkeit eines Einspruchs gegen die Scheidung nach Art. 134 Abs. 2 Satz 2 Türkisches ZGB

Normenkette:

Türkisches ZGB Art. 134 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist begründet.

Dem Ehescheidungsantrag des Antragstellers kann - jedenfalls zur Zeit - nicht statt gegeben werden.

Für die Ehescheidung sind die deutschen Gerichte zuständig, weil beide Partner ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben, § 606a Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

Da beide Eheleute türkischer Staatsangehörigkeit sind, richten sich die materiellen Voraussetzungen der Scheidung nach türkischem Recht, Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, das eine Rück- oder Weiterverweisung nicht enthält.

Hier kommt allein eine Ehescheidung nach Art. 134 Abs. 1 des türkischen Zivilgesetzbuches (türk. ZGB) in Betracht.

Danach kann jeder Ehegatte auf Scheidung klagen, wenn die eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so zerrüttet ist, daß den Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht zugemutet werden kann.

Davon kann hier in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht zu Gunsten des Antragstellers ausgegangen werden.

Die Ehescheidung scheitert jedoch am Einspruch der Antragsgegnerin.