Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist begründet.
Dem Ehescheidungsantrag des Antragstellers kann - jedenfalls zur Zeit - nicht statt gegeben werden.
Für die Ehescheidung sind die deutschen Gerichte zuständig, weil beide Partner ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben, §
Da beide Eheleute türkischer Staatsangehörigkeit sind, richten sich die materiellen Voraussetzungen der Scheidung nach türkischem Recht, Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, das eine Rück- oder Weiterverweisung nicht enthält.
Hier kommt allein eine Ehescheidung nach Art.
Danach kann jeder Ehegatte auf Scheidung klagen, wenn die eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so zerrüttet ist, daß den Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht zugemutet werden kann.
Davon kann hier in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht zu Gunsten des Antragstellers ausgegangen werden.
Die Ehescheidung scheitert jedoch am Einspruch der Antragsgegnerin.
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