OLG Hamm - Beschluss vom 06.10.2000
9 WF 102/00
Normen:
BGB § 826 § 1601 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 559

Rechtsmissbrauch durch Vollstreckung aus Jugendamtsurkunden, die in der irrigen Ansicht errichtet wurden, damit titulierten Unterhalt senken zu können

OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2000 - Aktenzeichen 9 WF 102/00

DRsp Nr. 2002/6144

Rechtsmissbrauch durch Vollstreckung aus Jugendamtsurkunden, die in der irrigen Ansicht errichtet wurden, damit titulierten Unterhalt senken zu können

1. Ist Unterhalt für (hier: drei) minderjährige Kinder durch Urkunden vor dem Jugendamt tituliert (hier: in Höhe von 233 DM je Kind) und errichtet der Unterhaltspflichtige weitere Urkunden (hier: in Höhe von 183,33 DM je Kind) in der irrigen Absicht, damit seine Unterhaltslast senken zu können, dann können die Unterhaltsberechtigten nicht auch aus den jeweils zweiten Titeln vollstrecken, wenn sie die Auffassung vertreten, dass ihnen ein höherer Unterhalt, als er in den ursprünglichen Urkunden tituliert ist, zusteht.