Ob und inwieweit gemäß § 769 ZPO ergangene Entscheidungen mit der - einfachen oder sofortigen - Beschwerde anfechtbar sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die vertretenen Auffassungen reichen von der unbeschränkten Zulässigkeit der Beschwerde bei voller sachlicher Überprüfbarkeit über die unbeschränkte Beschwerdefähigkeit bei sachlich auf "greifbare Gesetzesverletzungen" eingeschränkter Überprüfbarkeit bis zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Beschwerde mit ausnahmsweiser Zulässigkeit "bei greifbaren Gesetzesverletzungen" (vergleiche die Übersicht zum Meinungsstand bei Zöller/Herget, ZPO, 18. Aufl., § 769 RdNr. 13).
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