OLG Rostock - Beschluß vom 20.07.1995
1 W 135/95
Normen:
ZPO § 707 Abs. 2 § 769 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 115
OLG-NL 1995, 286
OLGReport-Rostock 1995, 224

Rechtsmittel bei Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

OLG Rostock, Beschluß vom 20.07.1995 - Aktenzeichen 1 W 135/95

DRsp Nr. 1996/3385

Rechtsmittel bei Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

»1. Gegen Entscheidungen gem. § 769 ZPO ist grundsätzlich kein Rechtsmittel zulässig. Nur bei "greifbaren Gesetzesverletzungen" ist die Beschwerde gegen Entscheidungen gemäß § 769 ZPO möglich.«2. Entscheidungen nach § 769 ZPO sind in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 ZPO nicht rechtsmittelfähig.3. Ausnahmsweise ist im Fall "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" die Beschwerde statthaft.

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 2 § 769 ;

Gründe(Auszug):

Ob und inwieweit gemäß § 769 ZPO ergangene Entscheidungen mit der - einfachen oder sofortigen - Beschwerde anfechtbar sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die vertretenen Auffassungen reichen von der unbeschränkten Zulässigkeit der Beschwerde bei voller sachlicher Überprüfbarkeit über die unbeschränkte Beschwerdefähigkeit bei sachlich auf "greifbare Gesetzesverletzungen" eingeschränkter Überprüfbarkeit bis zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Beschwerde mit ausnahmsweiser Zulässigkeit "bei greifbaren Gesetzesverletzungen" (vergleiche die Übersicht zum Meinungsstand bei Zöller/Herget, ZPO, 18. Aufl., § 769 RdNr. 13).