LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 518/98
Rechtsmittel des Betreuten gegen Schlussrechnung des Betreuers - ordentliches Streitverfahren
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2000 - Aktenzeichen 8 W 470/99
DRsp Nr. 2001/6310
Rechtsmittel des Betreuten gegen Schlussrechnung des Betreuers - ordentliches Streitverfahren
»Die Ablehnung des Vormundschaftsgerichts, die Schlussrechnung des Betreuers als "nicht ordnungsgemäß" zu beanstanden, ist keine anfechtbare "Verfügung" i.S.d. § l9 FGG; der Betreute bzw. dessen Erbe ist auf das ordentliche Streitverfahren verwiesen.«