Das Familiengericht hat die Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung des Kindes gemäß § 1618 Satz 4 BGB ersetzt. Das Oberlandesgerichts hat die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit der weiteren Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil es sich um eine Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr 1 ZPO handelt und das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat, §
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