BGH - Beschluß vom 29.09.1999
XII ZB 139/99
Normen:
BGB § 1618 S. 4, ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1, 621e ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 Kindes-Einbenennung 1
BGHR ZPO § 621e Abs. 2 S. 1 Kindes-Einbenennung 1
DAVorm 2000, 058
FamRZ 1999, 1648
FuR 2000, 91
NJW-RR 2000, 665
Rpfleger 2000, 12
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Brilon,

Rechtsmittel des nicht sorgeberechtigten Elternteils bei Einbenennung des Kindes

BGH, Beschluß vom 29.09.1999 - Aktenzeichen XII ZB 139/99

DRsp Nr. 1999/10593

Rechtsmittel des nicht sorgeberechtigten Elternteils bei Einbenennung des Kindes

»a) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gegeben, da es sich um eine die elterliche Sorge betreffende Endentscheidung handelt. b) Die weitere Beschwerde findet nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Beschluß zugelassen oder die Beschwerde als unzulässig verworfen hat.«

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4, ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1, 621e ;

Gründe:

Das Familiengericht hat die Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung des Kindes gemäß § 1618 Satz 4 BGB ersetzt. Das Oberlandesgerichts hat die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit der weiteren Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil es sich um eine Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr 1 ZPO handelt und das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat, § 621e Abs. 2 Satz 1 ZPO.