OLG Bamberg - Beschluss vom 02.05.2023
2 WF 71/23
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 122; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1731
FuR 2023, 391
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 798/22

Umfang der Erstattung eigener Reisekosten einer Prozesspartei nach Gewährung von Verfahrenskostenhilfe

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.05.2023 - Aktenzeichen 2 WF 71/23

DRsp Nr. 2023/6421

Umfang der Erstattung eigener Reisekosten einer Prozesspartei nach Gewährung von Verfahrenskostenhilfe

1. Für die Verfahrenskostenhilfe beantragende Partei eröffnen §§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei behaupteter Beeinträchtigung in eigenen Rechten die sofortige Beschwerde gegen alle Entscheidungen zur Verfahrenskostenhilfe, unabhängig davon, ob es sich um Entscheidungen im Bewilligungs- oder Festsetzungsverfahren handelt.2. Die Erstattungsfähigkeit von Auslagen im Rahmen gewährter Verfahrenskostenhilfe der Höhe nach bestimmt sich nicht analog §§ 5, 6 JVEG oder nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Juni 2006 über die Gewährung von Reiseentschädigung, sondern nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen, da es sich bei der Verfahrenskostenhilfe um eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege handelt.3. Der Berechtigte hat im Rahmen des Zumutbaren sämtliche Einsparmöglichkeiten zu nutzen.4. Bei einer normalen Fahrtdauer von 9,5 Stunden mit 3 bis 6 Umsteigevorgängen bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und zu erwartender weit überdurchschnittlichen Auslastung (Überfüllung) sowie Verspätungen und Ausfällen im Zugverkehr ist der Verzicht auf die Benutzung von Fernverkehrsmitteln (ICE) auch im Verhältnis zu Einsparungsmöglichkeiten aufgrund des 9-Euro-Tickets nicht zumutbar.