BGH - Beschluss vom 08.08.2018
XII ZB 25/18
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 66 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2018, 470
FamRZ 2018, 1741
MDR 2018, 1245
NJW 2018, 3444
Vorinstanzen:
AG Delbrück, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 267/15
OLG Hamm, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II-6 UF 95/17

Rechtsmittel des Versorgungsträgers gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei der Scheidung; Rechtsschutzbedürfnis für eine Anschließung durch die Ehegatten; Übertragung des durch einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag schon vor der Ehezeit gebildeten Kapitals nach Kündigung des Vertrags während der Ehezeit auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag

BGH, Beschluss vom 08.08.2018 - Aktenzeichen XII ZB 25/18

DRsp Nr. 2018/13259

Rechtsmittel des Versorgungsträgers gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei der Scheidung; Rechtsschutzbedürfnis für eine Anschließung durch die Ehegatten; Übertragung des durch einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag schon vor der Ehezeit gebildeten Kapitals nach Kündigung des Vertrags während der Ehezeit auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag

a) Legt der Versorgungsträger Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein, fehlt es für eine Anschließung durch die Ehegatten regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis.b) Wird das durch einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag schon vor der Ehezeit gebildete Kapital nach Kündigung des Vertrags während der Ehezeit auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, handelt es sich versorgungsausgleichsrechtlich um ein einheitliches Anrecht, das nur hinsichtlich des ehezeitlich gebildeten Kapitals auszugleichen ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 die Entscheidung des Familiengerichts abgeändert worden ist.