OLG Saarbrücken - Beschluss vom 24.02.2003
9 WF 128/02
Normen:
FGG § 19 Abs. 1 ; FGG § 50 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2003, 209
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 07.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 148/00

Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.02.2003 - Aktenzeichen 9 WF 128/02

DRsp Nr. 2003/5984

Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. § 50 FGG ist als verfahrensleitende Zwischenentscheidung von den beteiligten Eltern nicht anfechtbar, da sie keinen erheblichen Eingriff in deren Rechte beinhaltet.

Normenkette:

FGG § 19 Abs. 1 ; FGG § 50 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel, mit dem sich die Mutter gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers i. S. v. § 50 FGG für die aus der Ehe der Kindeseltern hervorgegangenen Kinder wendet, ist nicht zulässig.

Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers eine verfahrensleitende Zwischenentscheidung (vgl. Keidel/Engelhardt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 50, Rz. 47, m. w. N.).