OLG Hamm - Beschluss vom 15.07.2010
I-15 VA 10/09
Normen:
EGGVG § 23; ZPO § 750 Abs. 2; ZPO § 766;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 322
Rpfleger 2011, 93

Rechtsmittel gegen die Verweiger der Zustellung einer titelumschreibenden vollstreckbaren Ausfertigung durch den Gerichtsvollzieher

OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen I-15 VA 10/09

DRsp Nr. 2010/16368

Rechtsmittel gegen die Verweiger der Zustellung einer titelumschreibenden vollstreckbaren Ausfertigung durch den Gerichtsvollzieher

1. Gegen die Weigerung eines Gerichtsvollziehers, eine titelumschreibende vollstreckbare Ausfertigung mit Nachweisurkunde zuzustellen, findet nicht die Erinnerung nach § 766 ZPO, sondern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG statt. 2. Der Gerichtsvollzieher darf eine solche Zustellung nicht unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken verweigern, wenn die Nachweisurkunde eine Abtretung betrifft, die eine Vielzahl von Einzelforderungen umfasst, die lediglich durch die namentliche Bezeichnung der Schuldner ohne Anschriftenangabe sowie die Geschäftszeichen der jeweiligen Vollstreckungstitel konkretisiert sind.

Tenor

Der Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, den Zustellungsauftrag der Beteiligten zu 1. vom 23.03.2009 auszuführen.

Normenkette:

EGGVG § 23; ZPO § 750 Abs. 2; ZPO § 766;

Gründe

I.