Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers nach § 1612 BGB
OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 14 UFH 4/00
DRsp Nr. 2002/6281
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers nach § 1612BGB
Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 1612 Abs. 2BGB ist die einfache, nicht die befristete Beschwerde möglich, da nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 621e Abs. 1ZPO gegen im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4ZPO, also Entscheidungen über die durch Verwandtschaft begründete Unterhaltspflicht, die befristete Beschwerde nicht stattfindet und es sich bei der Entscheidung nach § 1612 Abs. 2BGB um Entscheidungen handelt, die unter § 621 Abs. 1 Nr. 4ZPO fallen.