BGH - Beschluß vom 13.07.1988
IVb ARZ 35/88
Normen:
ZPO § 621 e;
Fundstellen:
BGHR GVG § 119 Abs. 1 Nr. 2 (n. F.) Familiensenat 1
BGHR ZPO § 529 Abs. 3 Zuständigkeit, gerichtsinterne 1
BGHR ZPO § 621e Abs. 4 Satz 1 Zuständigkeit, gerichtsinterne 1
DRsp IV(418)244d
DRsp IV(480)227d
DRsp-ROM Nr. 1992/2366
FamRZ 1988, 1035
MDR 1988, 1043
NJW-RR 1988, 1221

Rechtsmittel gegen Entscheidung des Familiengerichts in Nichtfamiliensache

BGH, Beschluß vom 13.07.1988 - Aktenzeichen IVb ARZ 35/88

DRsp Nr. 1992/2363

Rechtsmittel gegen Entscheidung des Familiengerichts in Nichtfamiliensache

»Hat das Familiengericht in einer Sache entschieden, die nicht Familiensache ist, so ist für die Verhandlung und Entscheidung über ein gegen diese Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel beim Oberlandesgericht ein Familiensenat zuständig, solange nicht in zulässiger Weise gerügt ist, daß keine Familiensache vorliege.«

Normenkette:

ZPO § 621 e;

I. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Georg B. bewohnten mit ihren Kindern eine Wohnung in einem dem Ehemann gehörenden Mehrfamilienhaus. Im Jahre 1986 trennten sich die Eheleute; der Ehemann bezog eine Wohnung in einem anderen, ihm ebenfalls gehörenden Haus, während die Beschwerdeführerin mit den Kindern in der Ehewohnung blieb. Auf ihren Antrag wies ihr das Amtsgericht - Familiengericht - durch Beschluß vom 5. August 1986 gemäß § 1361b Abs. 1 BGB für die Dauer des Getrenntlebens der Eheleute die Ehewohnung mit zwei Nebenräumen zur alleinigen Nutzung sowie weitere Nebenräume zur Mitbenutzung zu. Den Antrag des Ehemannes, gemäß § 1361b Abs. 2 BGB eine Nutzungsvergütung festzusetzen, wies das Familiengericht ab. Die vom Ehemann gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht - Familiensenat - durch Beschluß vom 12. Januar 1987 zurück.