I. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Georg B. bewohnten mit ihren Kindern eine Wohnung in einem dem Ehemann gehörenden Mehrfamilienhaus. Im Jahre 1986 trennten sich die Eheleute; der Ehemann bezog eine Wohnung in einem anderen, ihm ebenfalls gehörenden Haus, während die Beschwerdeführerin mit den Kindern in der Ehewohnung blieb. Auf ihren Antrag wies ihr das Amtsgericht - Familiengericht - durch Beschluß vom 5. August 1986 gemäß § 1361b Abs. 1 BGB für die Dauer des Getrenntlebens der Eheleute die Ehewohnung mit zwei Nebenräumen zur alleinigen Nutzung sowie weitere Nebenräume zur Mitbenutzung zu. Den Antrag des Ehemannes, gemäß § 1361b Abs. 2 BGB eine Nutzungsvergütung festzusetzen, wies das Familiengericht ab. Die vom Ehemann gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht - Familiensenat - durch Beschluß vom 12. Januar 1987 zurück.
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