OLG Bamberg - Beschluss vom 08.05.2003
2 WF 78/03
Normen:
GKG § 17a ; GKG § 25 Abs. 1 ; GKG § 25 Abs. 1 Satz 2 ; GKG § 25 Abs. 2 ; BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2005, 207
Vorinstanzen:
AG -FamG- Bayreuth - 3 F 1302/01 - 10.03.2003,

Rechtsmittel gegen Festsetzung des Gebührenstreitwerts eines Scheidungsverfahrens bei noch unerledigtem (abgetrennten) Versorgungsausgleich

OLG Bamberg, Beschluss vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 2 WF 78/03

DRsp Nr. 2005/4020

Rechtsmittel gegen Festsetzung des Gebührenstreitwerts eines Scheidungsverfahrens bei noch unerledigtem (abgetrennten) Versorgungsausgleich

»Die Festsetzung des Streitwertes eines Scheidungsverfahrens hat nur vorläufigen Charakter, wenn der Versorgungsausgleich abgetrennt und im Gegensatz zum übrigen Verfahren noch nicht erledigt ist. Die Anfechtung dieser Entscheidung ist deshalb nach § 25 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. ausgeschlossen.«

Normenkette:

GKG § 17a ; GKG § 25 Abs. 1 ; GKG § 25 Abs. 1 Satz 2 ; GKG § 25 Abs. 2 ; BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht -Familiengericht- Bayreuth hat nach positiver Verbescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs der Antragstellerin und Zustellung ihres Scheidungsantrags die am 23.07.1986 geschlossene Ehe der Parteien durch Endurteil vom 07.02.2003 geschieden und das Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt, weil die Barwertverordnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegenwärtig nicht anwendbar ist. Der Versorgungsausgleich ist bisher nicht geregelt.

Das Familiengericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 10.03.2003 auf 7.318,-- Euro in der Ehesache und 500,-- Euro (Mindestwert) im Versorgungsausgleichsverfahren festgesetzt (Gesamtsumme 7.818,-- Euro).