OLG Naumburg - Beschluss vom 18.09.2003
3 WF 153/03
Normen:
ZPO § 227 Abs. 4 ; ZPO § 252 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2004, 278
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 179/03

Rechtsmittel gegen Versagung einer Terminsverlegung

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 3 WF 153/03

DRsp Nr. 2003/13543

Rechtsmittel gegen Versagung einer Terminsverlegung

»1. Grundsätzlich ist eine die Verlegung eines Termins ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden unanfechtbar. 2. Die Rechtsprechung erkennt analog § 252 ZPO ein Rechtsmittel nur dann an, wenn die Entscheidung gegen Grundprinzipien des fairen Verfahrens oder das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf rechtliches Gehör verstößt oder die Entscheidung sich als Rechtsverweigerung darstellt.«

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 4 ; ZPO § 252 ;

Entscheidungsgründe:

In dem von der Klägerin gegen den Beklagten durch Klage vom 21.3.2003 eingeleiteten Unterhaltsverfahren hat das Amtsgericht den Beklagten durch Beschluss vom 21.3.2003 im Wege der einstweiligen Anordnung zunächst antragsgemäß verpflichtet, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 255,65 EUR ab 1.4.2003 zu zahlen.

Unter dem 11.7.2003 meldete sich für den Beklagten Rechtsanwalt Sch. und zeigte Verteidigungsabsicht an; mit weiterem Schriftsatz vom 31.7.2003 ließ der Beklagte mitteilen, dass er im Hinblick auf eine vorläufig geschlossene Vereinbarung Unterhaltszahlungen ab 1.4.2003 in Höhe von 255,65 EUR vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache anerkenne.

Unter dem 27.8.2003 hat das Amtsgericht Termin zur Güteverhandlung und anschließenden mündlichen Verhandlung auf den 25.9.2003, 10.30 Uhr anberaumt.