1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 7. Juni 2021 - 6b
2. Gerichtskosten beider Rechtszüge werden nicht erhoben; den Beteiligten in beiden Instanzen entstandene notwendige Aufwendungen werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerdeführer sind die Eltern der am 13. Dezember 2012 geborenen A. K.. Diese besucht die Grundschule N. der Kreisstadt S. (fortan: Grundschule).
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