OLG Saarbrücken - Beschluss vom 03.11.2021
6 WF 146/21
Normen:
BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 07.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen F 75/21

Rechtsmittel gegen Verweisungsbeschlüsse in Familiensachen der freiwilligen GerichtsbarkeitGreifbar planwidrige RegelungslückeKeine Verweisung von von Amts wegen betriebener Verfahren ohne Charakter eines Parteienstreits

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.11.2021 - Aktenzeichen 6 WF 146/21

DRsp Nr. 2021/17877

Rechtsmittel gegen Verweisungsbeschlüsse in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Greifbar planwidrige Regelungslücke Keine Verweisung von von Amts wegen betriebener Verfahren ohne Charakter eines Parteienstreits

Orientierungssatz: Gegen einen in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grundlage von § 17a Abs. 2 GVG erlassenen Verweisungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde (und nicht die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG) statthaft.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 7. Juni 2021 - 6b F 75/21 SO - abgeändert und das Verfahren eingestellt.

2. Gerichtskosten beider Rechtszüge werden nicht erhoben; den Beteiligten in beiden Instanzen entstandene notwendige Aufwendungen werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer sind die Eltern der am 13. Dezember 2012 geborenen A. K.. Diese besucht die Grundschule N. der Kreisstadt S. (fortan: Grundschule).