OLG Bamberg - Beschluss vom 01.02.2000
7 UF 12/00
Normen:
BGB § 1361b ; ZPO § 621e Abs. 1 ; HausratsVO § 17 § 18a ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 691

Rechtsmittel und Änderungsmöglichkeiten bei Wohnungszuweisung und Gewährung einer Räumungsfrist nach der HausratsVO

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.02.2000 - Aktenzeichen 7 UF 12/00

DRsp Nr. 2002/6040

Rechtsmittel und Änderungsmöglichkeiten bei Wohnungszuweisung und Gewährung einer Räumungsfrist nach der HausratsVO

1. Entscheidungen des Familiengerichts über Anträge auf Bewilligung einer Frist zur Räumung der dem anderen Ehegatten zugewiesenen Ehewohnung finden ihre Rechtsgrundlage ausschließlich in den §§ 15, 17, 18a HausratsVO. Sie sind deshalb Endentscheidungen im Sinne des § 621e Abs. 1 ZPO, die nur der in dieser Vorschrift geregelten befristeten Beschwerde unterliegen und folglich einer Abhilfe seitens des Familiengerichts nicht zugänglich sind. 2. Im Hausratsverfahren kann eine Räumungsfrist grundsätzlich dann nachträglich gewährt werden, wenn der weichende Ehegatte wider Erwarten keine ausreichende Ersatzwohnung finden konnte. 3. Eine rechtskräftige Entscheidung zur Regelung der Nutzung der Ehewohnung nach §§ 18a, 17 HausratsVO kann grundsätzlich nur dann nachträglich geändert werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Da in Hausratsverfahren der Gedanke der Billigkeit die wichtigste Richtschnur bildet, ist eine erweiternde Auslegung der §§ 18a, 17 HausratsVO auf die Fälle geboten, in denen sich ohne nachträgliche wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im engeren Sinne die getroffene Nutzungsregelung nachträglich als grob unbillig herausstellt.

Normenkette: