BGH - Beschluß vom 27.09.2000
XII ZB 164/00
Normen:
ZPO § 620 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
KG,

Rechtsmittel wegen Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem Familiengericht

BGH, Beschluß vom 27.09.2000 - Aktenzeichen XII ZB 164/00

DRsp Nr. 2000/7558

Rechtsmittel wegen Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem Familiengericht

Gegen Entscheidungen der Familiengerichte im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 620 Nr. 1 ZPO findet kein Rechtsmittel statt.

Normenkette:

ZPO § 620 Nr. 1 ;

Gründe:

Gegen Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 620 Nr. 1 ZPO findet - abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahme des § 620 c ZPO - kein Rechtsmittel statt.

Das als sofortige weitere Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses ausnahmsweise zulässig.

Ob die Ablehnung der Terminsbestimmung durch das Familiengericht überhaupt "greifbar gesetzwidrig" war, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, bedarf keiner Entscheidung, da dies allein eine außerordentliche weitere Beschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde durch das Kammergericht nicht rechtfertigen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - VIII ZB 41/96 - ZIP 1997, 253).