OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.05.2000
3 Wx 21/00
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; BGB § 2199 Abs. 3 § 2198 Abs. 1 § 2365 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 1189/99
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 VI 440/83

Rechtsmittelbefugnis des Testamentsvollstreckers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 21/00

DRsp Nr. 2000/8664

Rechtsmittelbefugnis des Testamentsvollstreckers

»Die von einem Testamentsvollstrecker eingelegte Beschwerde gegen die Einziehung des Erbscheins ist wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung unzulässig, wenn er nicht nachweist, dass er wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt worden ist.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; BGB § 2199 Abs. 3 § 2198 Abs. 1 § 2365 ;

Gründe:

I.

Unter dem 9.5.1956 errichtete der Erblasser ein privatschriftliches Testament. Darin traf er unter anderem folgende Anordnung:

"Als Vermächtnisse erhalten:...

C. meine langjährige Mitarbeiterin Fräulein H in Düsseldorf den lebenslänglichen Nießbrauch an meinem Hausgrundstück in Düsseldorf,

...

Zwecks Verwaltung des gesamten Nachlasses ordne ich eine Testamentsvollstreckung an. Die Testamentsvollstrecker haben den Nachlaß in Besitz zu nehmen, seinen Bestand festzustellen, die Erbschaftssteuer zu regeln und die Vermächtnisse zu vollziehen...

Bei Wegfall eines Testamentsvollstreckers ist von den übrigen ein Nachfolger zu berufen, falls nicht der Weggefallene selbst einen Nachfolger in gehöriger Form bestellt hat.

...

Das Amt der für die allgemeine Verwaltung berufenen Testamentsvollstrecker erlischt mit dem Tode des letzten Rentenberechtigten und der Nießbraucherin unter der Voraussetzung, daß der jüngste Erbe die Großjährigkeit erlangt hat...."