BGH - Urteil vom 31.03.1993
XII ZR 67/92
Normen:
ZPO § 3, § 5 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 22
DRSp IV(418)291j-o
EzFamR ZPO § 3 Nr. 31
EzFamR aktuell 1993, 277
FamRZ 1993, 1189
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
AG Pinneberg,

Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung eines im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruchs

BGH, Urteil vom 31.03.1993 - Aktenzeichen XII ZR 67/92

DRsp Nr. 1994/3677

Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung eines im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruchs

Wenn der die Auskunft fordernde Kläger nach Abweisung seiner Klage Rechtsmittel einlegt, bestimmt sich der Wert des Auskunftanspruchs nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft. Dieses Interesse ist nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Da die Auskunft die Geltendmachung eines Leistungsanspruches erst vorbereiten und erleichtern soll, ist der Wert des Auskunftsanspruches nicht identisch mit dem Wert des Leistungsanspruches, sondern beträgt in der Regel einen Bruchteil dessen. Der Wert des mit der Auskunftsklage vorbereiteten Leistungsanspruches ist ebenfalls gem. § 3 ZPO zu schätzen. Dies geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrages des Klägers zu prüfen ist, welche Vorstellungen dieser sich vom Wert des Leistungsanspruches oder dessen Abwehr bei Klageeinreichung gemacht hat. Darüber hinaus ist hierbei aber auch zu berücksichtigen, ob der mit dem Auskunftsbegehren vorbereitete Leistungsanspruch nach den festgestellten Umständen des Falles überhaupt oder allenfalls in geringerer Höhe in Betracht kommt. In diesem Fall ist das Interesse des Rechtsmittelklägers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend niedriger zu bewerten.