OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.05.2018
15 UF 215/17
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1; BGB § 1353 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 13.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 478/17

Rechtsmittelbeschwer bei Verpflichtung eines Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen 15 UF 215/17

DRsp Nr. 2018/16605

Rechtsmittelbeschwer bei Verpflichtung eines Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer

1. Die Rechtsmittelbeschwer hinsichtlich der Verpflichtung zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer bestimmt sich nach den Belastungen und Aufwendungen, die dem zur Zustimmung verpflichteten im Zusammenhang mit der Zustimmung entstehen. Dabei ist auch auf steuerliche Nachteile abzustellen, die der andere Ehegatte durch die gemeinsame Veranlagung erleidet. 2. Zweifel über die Berechtigung zur gemeinsamen Veranlagung im Hinblick auf den zwischen den Ehegatten streitigen Zeitpunkt der Trennung sind im Besteuerungsverfahren zu klären.

Tenor

1.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beansichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht vom 13.10.2017 wird

zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1; BGB § 1353 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für die Jahre 2009 bis 2014.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 23.12.2008 die Ehe geschlossen. Ihre Ehe wurde im April 2016 geschieden. Im Scheidungsverfahren hat die Antragsgegnerin angegeben, seit Februar 2013 getrennt zu leben. In seiner Anhörung am 27.04.2016 hat der Antragsteller diese Angaben bestätigt.