BGH - Beschluß vom 16.12.1998
XII ZB 105/97
Normen:
ZPO §§ 3, 511a ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 648
MDR 1999, 295
NJW 1999, 723
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Rüsselsheim,

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung der Gegenpartei zur Zustimmung zum Realsplitting Zug um Zug gegen Leistung einer Sicherheit

BGH, Beschluß vom 16.12.1998 - Aktenzeichen XII ZB 105/97

DRsp Nr. 1999/1082

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung der Gegenpartei zur Zustimmung zum Realsplitting Zug um Zug gegen Leistung einer Sicherheit

»Zur Beschwer eines Unterhaltspflichtigen, der sich dagegen wendet, daß sein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte nur Zug um Zug gegen Leistung einer Sicherheit verurteilt worden ist, dem sog. begrenzten Realsplitting zuzustimmen.«

Normenkette:

ZPO §§ 3, 511a ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, der Durchführung des sogenannten begrenzten Realsplittings gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG wegen Unterhaltsleistungen des Klägers in Höhe von 10.011 DM für das Jahr 1995 und in Höhe von 8.352 DM für das Jahr 1996 zuzustimmen, und zwar Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung durch Hinterlegung eines Betrages von 2.642 DM für das Jahr 1995 und von 2.824,87 DM für das Jahr 1996. In Höhe dieser Beträge werden dem Vorbringen der Beklagten zufolge aufgrund des begrenzten Realsplittings von ihr Steuern zu entrichten sein.