BGH - Beschluß vom 16.08.2000
XII ZB 98/98
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 210
Vorinstanzen:
SchlHOLG,

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zu einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 16.08.2000 - Aktenzeichen XII ZB 98/98

DRsp Nr. 2000/6979

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zu einer Auskunft

1. Der Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunfterteilung verurteilten Partei richtet sich nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. In der Regel wird darauf abzustellen sein, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht, sowie auf ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse. 2. Die Beschwer einer Verurteilung zur Erteilung von Auskünften über "unversteuerte" Einnahmen übersteigt nicht den Betrag von 500 DM. Dies gilt erst recht dann, wenn der Beklagte geltend macht, solche Einkünfte nicht erzielt zu haben.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verfolgt im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Zahlung von Trennungsunterhalt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte den Beklagten, nachdem die Klägerin den Rechtsstreit wegen des weitergehenden Auskunftsbegehrens für erledigt erklärt hatte, durch Teilurteil, "der Klägerin vollständig Auskunft zu erteilen über seine Nebeneinkünfte - unversteuert - in den Jahren 1994, 1995 und 1996."

Das Oberlandesgericht setzte den Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren auf 500 DM fest und verwarf die Berufung des Beklagten durch Beschluß, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511 a ZPO).