OLG Saarbrücken - Beschluss vom 17.06.2015
9 UF 101/14
Normen:
FamFG §§ 61 ff.; BGB § 259; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 03.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 330/12

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit der Auskunft des Antragsgegners im Unterhaltsverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 9 UF 101/14

DRsp Nr. 2016/9581

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit der Auskunft des Antragsgegners im Unterhaltsverfahren

Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen. Dabei kann ihm die Einschaltung eines Rechtsanwalts dann nicht verwehrt werden, wenn etwa der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, bzw. der Titel mangels Bestimmtheit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und die Vollstreckung deshalb unzulässig ist, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der (Teil-) Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ottweiler vom 3. November 2014 - 12 F 330/12 UEUK - abgeändert und der Antrag der Antragstellerin vom 29. Juli 2014 zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 61 ff.; BGB § 259; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.