1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der (Teil-) Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ottweiler vom 3. November 2014 - 12 F 330/12 UEUK - abgeändert und der Antrag der Antragstellerin vom 29. Juli 2014 zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.000 EUR festgesetzt.
I.
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