OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.10.2016
3 UF 180/15
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 94 F 499/10

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Stufenantrags

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 3 UF 180/15

DRsp Nr. 2017/17683

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Stufenantrags

Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich auch im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert. Der Zeitaufwand ist gem. § 22 S. 1 JVEG mit maximal 21 EUR pro Stunde zu bemessen und übersteigt jedenfalls nicht 500 EUR, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder eines Steuerberaters zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erforderlich ist.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu EUR 500,00 festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin begehrt von dem Antragsteller die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Stufenantrages zur Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs bezüglich seiner Auskünfte zu seinem Barvermögen im End- und im Anfangsvermögen sowie seiner Angaben zur Gaststätte X, insbesondere zu den wertbildenden Faktoren hinsichtlich ihrer Wahrheitsgemäßheit, Richtigkeit und Vollständigkeit.