BGH - Beschluß vom 27.09.2000
IV ZB 6/00
Normen:
ZPO §§ 3, 511a ;
Fundstellen:
AGS 2001, 250
NJW-RR 2001, 569
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Auskunft

BGH, Beschluß vom 27.09.2000 - Aktenzeichen IV ZB 6/00

DRsp Nr. 2000/8185

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Auskunft

Die Beschwer des zur Erteilung einer Auskunft verurteilten Beklagten beträgt mehr als 1.500 DM, wenn die Auskunft nur durch umfangreiche (kostenpflichtige) Recherchen und Arbeiten bei einer Bank erteilt werden kann.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 511a ;

Gründe: