BGH - Beschluß vom 24.03.1993
XII ZB 6/93
Normen:
BGB § 1580 ; StBGebV § 11 ; StBGebV § 22 ; StBGebV § 27 Abs. 1 ; ZPO § 2, § 3, § 511a, § 519b Abs. 2, § 621d Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 21
BGHR ZPO § 511a, Wertberechnung 9
DRsp IV(418)292a-b
EzFamR ZPO § 3 Nr. 30
EzFamR aktuell 1993, 262
NJW-RR 1993, 1027
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Bielefeld,

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 24.03.1993 - Aktenzeichen XII ZB 6/93

DRsp Nr. 1994/3684

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Der Wert der Beschwer, der von dem Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gem. §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen ist, bestimmt sich auf seiten des Verurteilten nach dessen Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist grundsätzlich der für eine sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen. Sofern ein Steuerberater beauftragt wird, den Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften festzustellen, ergibt sich die Höhe von dessen Honorar aus der Gebühren Verordnung für Steuerberater, der Wert der Beschwer des Beklagten kann unter Zugrundelegung dieses Honorars geschätzt werden. Zur Frage, wie im Normalfall Einkünfte aus Kapitalvermögen zu belegen sind.

Normenkette:

BGB § 1580 ; StBGebV § 11 ; StBGebV § 22 ; StBGebV § 27 Abs. 1 ; ZPO § 2, § 3, § 511a, § 519b Abs. 2, § 621d Abs. 2 ;

Gründe: