BGH - Beschluß vom 14.11.1990
XII ZB 96/90
Normen:
BGB § 1379 ;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 3 Nr. 12
FamRZ 1991, 315
LSK-FamR/Hülsmann, § 1379 BGB LS 10
LSK-FamR/Hülsmann, § 1379 BGB LS 11
NJW-RR 1991, 324

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 14.11.1990 - Aktenzeichen XII ZB 96/90

DRsp Nr. 1994/4038

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

A. Der Beschwerdewert für einen auf Auskunft in Anspruch genommenen Beklagten bemißt sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. B. Bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes ist von dem konkreten Aufwand an Zeit und Arbeit auszugehen, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft erfordert.

Normenkette:

BGB § 1379 ;

I.

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Zwischen ihnen schwebt seit dem 14. November 1989 das Scheidungsverbundverfahren, in dem die Ehefrau (Antragstellerin) im Wege der Stufenklage auch einen Anspruch auf Zugewinnausgleich verfolgt.

Hierzu hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Teilurteil entschieden:

"Der Antragsgegner wird verurteilt,

1. über die Höhe seines Endvermögens am 14.11.1988 Auskunft zu erteilen und die Auskunft zu belegen,

2. über den Eingang und die Verwendung des Barvermögens aus seinen Lebensversicherungen - H. -

zu den Vers-Nr.

5 - 00

5 - 01

5 - 02

5 - 33

5 - 430

in Gesamthöhe von 202.260,98 DM Auskunft zu erteilen und diese Auskunft zu belegen,

3. über den Eingang und die Verwendung der Abfindung der Firma R. in Höhe von 328.758 DM Auskunft zu erteilen und diese Auskunft zu belegen,

4. über die Verwendung seiner Einkünfte im Jahre 1989 bei der Firma R. in Höhe von rund 150.000 DM Auskunft zu erteilen und diese Auskunft zu belegen."