Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft
BGH, Beschluß vom 24.11.1994 - Aktenzeichen GSZ 1/94
DRsp Nr. 1995/3044
Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft
»Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1ZPO) oder der Beschwer (§ 546 Abs. 1ZPO) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs. Dabei bleibt das Interesse des Beklagten an der Vermeidung einer für ihn nachteiligen Kostenentscheidung außer Betracht.«