BGH - Beschluß vom 06.05.1998
XII ZB 33/98
Normen:
ZPO §§ 3, 511a ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1577
NJWE-FER 1998, 197
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 06.05.1998 - Aktenzeichen XII ZB 33/98

DRsp Nr. 1998/15976

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

1. Richtet sich die Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und zur Vorlage von Unterlagen, so bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie gegebenenfalls nach einem etwaigen besonderen Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft Verurteilten (BGHZ 128, 85). 2. Das finanzielle Interesse an der Auskunfterteilung (hier: Unterhaltspflicht des als ehelicher Vater Geltenden) bleibt dabei unberücksichtigt.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 511a ;

Gründe: