BGH - Beschluß vom 29.04.1998
XII ZB 20/98
Normen:
ZPO § 511b, § 3 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 3 Rechtmittelinteresse 38
BGHR ZPO § 511a Wertberechnung 18

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 29.04.1998 - Aktenzeichen XII ZB 20/98

DRsp Nr. 1998/16174

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Im Fall der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist das Rechtsmittelinteresse des Verurteilten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erteilung der Auskunft erfordert, und einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse zu bemessen (BGHZ 128, 85). Die Bemessung auf 1.000 DM für eine geordnete Aufstellung des Einkommens für 3 Jahre sowie über den Stand des Vermögens ist nicht zu beanstanden, auch wenn der Beklagte höhere Aufwendungen für einen Steuerberater, Kopien und die Rekonstruktion von Belegen geltend macht.

Normenkette:

ZPO § 511b, § 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt wegen ihres Anspruchs auf Trennungsunterhalt vom Beklagten Auskunft über dessen Einkommen und Vermögen. Das Familiengericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß, "der Klägerin in einer geordneten Aufstellung Auskunft über sein gesamtes Einkommen von brutto zu netto in den Jahren 1993, 1994 und 1995 zu erteilen, sowie den Stand seines Vermögens zum 31.03.1996".