I.
Die Klägerin verlangt wegen ihres Anspruchs auf Trennungsunterhalt vom Beklagten Auskunft über dessen Einkommen und Vermögen. Das Familiengericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß, "der Klägerin in einer geordneten Aufstellung Auskunft über sein gesamtes Einkommen von brutto zu netto in den Jahren 1993, 1994 und 1995 zu erteilen, sowie den Stand seines Vermögens zum 31.03.1996".
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