BGH - Beschluß vom 04.11.1998
XII ZB 111/98
Normen:
ZPO § 511a Abs. 1, § 3 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 511a Wertberechnung 23
FamRZ 1999, 647
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 04.11.1998 - Aktenzeichen XII ZB 111/98

DRsp Nr. 1999/57

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Der Wert der Beschwer bemißt sich, bei einer Verurteilung des Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit einer von ihm erteilten Auskunft und dazu, einem Sachverständigen den Zutritt zu dem von ihm bewohnten Haus zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens zu gewähren, nach dem Interesse des Beklagten die geschuldeten Handlungen nicht vorzunehmen.

Normenkette:

ZPO § 511a Abs. 1, § 3 ;

Gründe:

I. Die Ehe der Parteien ist durch rechtskräftiges Verbundurteil geschieden worden. In dem vorliegenden Verfahren macht die Klägerin im Wege einer Stufenklage einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend. Das Familiengericht hat den Beklagten durch Teilurteil vom 25. März 1998 verurteilt, die Richtigkeit der von ihm durch seine Anwälte erteilten Auskunft über sein Endvermögen an Eides statt zu versichern und einem von der Klägerin zu beauftragenden Gebäudesachverständigen den Zutritt zu dem von ihm bewohnten Einfamilienhaus zu gestatten, damit der Gutachter ein Gutachten über den Gebäudewert - ohne den Wert des Grund und Bodens - zum Stichtag erstatten kann.