BGH - Beschluß vom 04.11.1998
XII ZB 87/98
Normen:
ZPO § 511a, § 3 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 511a Gesetzwidrigkeit, greifbare 1
BGHR ZPO § 511a Wertberechnung 22
BGHR ZPO § 519b Abs. 1 Berufungssumme 1
FamRZ 1999, 649

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 04.11.1998 - Aktenzeichen XII ZB 87/98

DRsp Nr. 1999/58

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Der Wert der Beschwer bemißt sich, bei einer Verurteilung des Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit einer von ihm erteilten Auskunft bemißt sich an dem Interesse des Beklagten die Auskunft nicht zu erteilen. Dieses Interesse, die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben zu müssen, richtet sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der ihm im Zusammenhang mit der Abgabe der Erklärung entsteht.

Normenkette:

ZPO § 511a, § 3 ;

Gründe: