BGH - Beschluß vom 16.10.2008
IX ZB 138/07
Normen:
ZPO § 511a ;
Vorinstanzen:
KG, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 4/07
LG Berlin, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 355/06

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Berücksichtigung eines Geheimhaltungsinteresses

BGH, Beschluß vom 16.10.2008 - Aktenzeichen IX ZB 138/07

DRsp Nr. 2008/20781

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Berücksichtigung eines Geheimhaltungsinteresses

Ein Geheimhaltungsinteresse kann nur dann erheblich sein, wenn die verurteilte Partei dem Beschwerdegericht substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGHZ 164, 63, 66; BGH - XII ZB 50/97 - 23.04.1997; BGH - XII ZB 63/05 - 11.05.2005). Unberücksichtigt bleibt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Auskunftspflichtige sich bei Offenlegung der zu erteilenden Auskunft gegenüber Dritten haft- oder schadensersatzpflichtig machen könnte.

Normenkette:

ZPO § 511a ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die geltend gemachte Divergenz zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein kann (BGHZ 164, 63, 66; BGH, Urt. v. 21. April 1993 - VIII ZR 269/92, NJW-RR 1993, 1468; Beschl. v. 23. April 1997 - , NJW-RR 1997, ; v. 11. Mai 2005 - , FamRZ 2005, , 1065), liegt nicht vor.